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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 25.05.2011 - 3 Sa 28/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenwärter. Vorarbeiter. Kolonnenführer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Kolonnenführer unterscheidet sich von einem Vorarbeiter durch das Maß der Verantwortung, den unterschiedlichen Aufgabenbereich und den unterschiedlichen Umfang der Weisungsbefugnis.

 

Normenkette

TV-ÜL § 17 Abs. 9; TV-L Entgeltgruppe 5

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 29.10.2001; Aktenzeichen 3 Ca 377 a/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.10.201 – 3 Ca 377 a/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers, der von Entgeltgruppe 5 Stufe 6 in Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert und entsprechend vergütet werden will.

Der Kläger ist am …1970 geboren und bei dem beklagten Land nach erfolgreichem Abschluss einer dreijährigen Ausbildung zum Straßenwärter seit dem 15.07.1989 als Straßenwärter tätig. Es existiert ein schriftlicher Arbeitsvertrag. In diesem ist die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder/MTL II vom 27. Februar 1964 bzw. der ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Zuletzt war der Kläger eingereiht in Lohngruppe 5 bis 5a des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL). Nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Wirkung vom 01.11.2006 entspricht das derzeit der Entgeltgruppe 5 TV-L. Der Kläger erhält darüber hinaus eine Vorarbeiterzulage gemäß § 17 Abs. 9 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TV-ÜL) in Verbindung mit § 3 des Tarifvertr...

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