Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung vergüteter Mehrarbeit bei der Differenzlohnberechnung eines Leiharbeitnehmers. wirksames Bestreiten der Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb durch Verleiher bei fehlender Bezugnahme auf Auskunft des Entleihers
Leitsatz (amtlich)
1. Legt im Falle einer Klage nach § 10 Abs. 4 AÜG der Arbeitnehmer nicht die Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG zur Darlegung der Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb vor, darf der Verleiher diese Arbeitsbedingungen regelmäßig mit Nichtwissen bestreiten, sofern diese nicht in die Urkunde nach § 12 AÜG aufgenommen sind.
2. Mehrarbeitsstunden, die der Verleiher vergütet hat, sind beim Gesamtvergleich der Leistungen des Entleihers und Verleihers im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen.
Normenkette
AÜG § 10 Abs. 4 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 1, § 14; BGB §§ 242, 307 Abs. 1 S. 1, § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 21.11.2012; Aktenzeichen 5 Ca 891/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.11.2012 - 5 Ca 891/12 - teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.868,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 20 %, die Beklagte 80 % der Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Zahlungsansprüche nach den Grundsätzen des "equal-pay" geltend.
Er war vom 24.11.2008 bis 31.10.2009 bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 45 - 49 d. A.) als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
"Die von dem Mitarbeiter...