Entscheidungsstichwort (Thema)
Solofagottistin. befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nichtigkeit der tariflichen Beendigungsregelung
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 1 TVK, wonach das Arbeitsverhältnis – auch dann – endet, wenn dem Arbeitnehmer eine befristete EU-Rente bewilligt worden ist, ist wegen Umgehung der zwingenden kündigungsschutzrechtlichen Regelungen in § 1 KSchG unwirksam.
Normenkette
Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK) § 45 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 15.02.1996; Aktenzeichen 1b Ca 1360/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts LÜBECK vom 15.02.1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31.03.1995 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin nahm 1978 ihre Tätigkeit als stellvertretende Solofagottistin im Orchester der Beklagten auf. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der jeweiligen Fassung Anwendung. Mit Bescheid vom 09.03.1995, der der Klägerin am 15.03. zugegangen ist, hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin eine bis zum 31.08.1997 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Mit Schreiben vom 24.04.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gem. § 45 TVK mit Ablauf des 31.03.1995 ende. Die Klägerin erhält eine außerhalb der Rentenversicherung bestehende Versorgung i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 TVK.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr Arbeitsverhältnis mit ...