Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 14.05.1997 - 7 AZR 471/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf zukünftige Leistung

 

Normenkette

ZPO § 259

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 12.06.1996; Aktenzeichen 2 Sa 134/96)

ArbG Lübeck (Urteil vom 15.02.1996; Aktenzeichen 1b Ca 2360/95)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Juni 1996 – 2 Sa 134/96 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. Februar 1996 – 1b Ca 2360/95 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit zum 31. März 1995 beendet worden ist.

Die 1954 geborene Klägerin ist seit 1978 als stellvertretende Solo-Fagottistin im Orchester der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 42 TVK kann der Klägerin, da sie das 40. Lebensjahr vollendet hat und dem Orchester mindestens 15 Jahre angehört, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Mit Bescheid vom 9. März 1995 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 26. Oktober 1994 bis zum 31. August 1997. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf § 45 TVK mit, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 1995 ende. Die Klägerin erhält neben der gesetzlichen Rente eine Zusatzversorgung, zu der die Beklagte Mittel beigesteuert hat.

§ 45 TVK i.d.F.v. 15. Dezember 1992 hat folgenden Wortlaut:

„§ 45

Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, daß der Musiker berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Musiker eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Musiker hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

…

(5) Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Musiker, dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte (§ 42 Abs. 1), auf Antrag in seinem früheren Orchester wieder als Musiker eingestellt werden, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist. Satz 1 gilt entsprechend für kündbare Musiker, die eine befristete Rente bezogen haben.”

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe fort. Die Regelung des § 45 TVK sei zwar dahin auszulegen, daß sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch für den Fall der Gewährung einer lediglich befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente vorsehe. Insoweit sei die Tarifnorm jedoch wegen Umgehung zwingenden Kündigungsrechts unwirksam.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sie ab 1. September 1997 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als stellvertretende Solo-Fagottistin im Orchester der H. weiterzubeschäftigten, wenn ihre Berufsfähigkeit bis dahin wiederhergestellt ist,

hilfsweise festzustellen,

daß ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nicht mit Ablauf des 31. März 1995 geendet hat, sondern lediglich in der Zeit vom 1. April 1995 bis 31. August 1997 ruht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin habe am 31. März 1995 sein Ende gefunden. Die tarifliche Regelung des § 45 Abs. 1 TVK sei aufgrund der besonderen künstlerischen Belange eines Kulturorchesters sachlich gerechtfertigt. Um die ungetrübte Homogenität des Orchesterklanges nicht zu beeinträchtigen, müsse die Position der Klägerin im Orchester auf Dauer neu besetzt werden, weil jeder Musikerwechsel das Zusammenspiel beeinträchtige.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin lediglich die Zurückweisung der Berufung beantragt; das Landesarbeitsgericht hat nach diesem Antrag erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Klägerin beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 1. September 1997 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als stellvertretende Solo-Fagottistin im Orchester der H. weiterzubeschäftigen, wenn der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente zum 31. August 1997 endet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klage war abzuweisen, denn der Hauptantrag der Klägerin ist sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner in der Revisionsinstanz geänderten Fassung unzulässig. Der Hilfsantrag der Klägerin ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil ihn die Klägerin schon im Berufungsverfahren nicht mehr verfolgt hat.

I. Für den Hauptantrag fehlt es an der besonderen Prozeßvoraussetzung einer Klage auf zukünftige Leistung. Gem. § 259 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung außer in den – hier nicht vorliegenden – Fällen der §§ 257, 258 ZPO erhoben werden, wenn nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, gilt § 259 ZPO zwar auch für bedingte Ansprüche (BGH Urteil vom 17. April 1952 – III ZR 109/50 – BGHZ 5, 342, 344). Abgesehen vom Eintritt der Bedingung aber muß die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der zukünftigen Leistung in ihrem Bestände gewiß sein (BGH Urteil vom 16. Dezember 1964 – VIII ZR 47/63 – BGHZ 43, 28, 31). Für den Streitfall bedeutet dies, daß der Senat in der Lage sein müßte, die Verpflichtung der Beklagten zur Beschäftigung der Klägerin als stellvertretende Solo-Fagottistin für alle denkbaren Fallgestaltungen zu bejahen, falls die Klägerin ab 1. September 1997 keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr beziehen wird.

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, selbst wenn der Ansicht der Vorinstanzen zu folgen sein sollte, daß das Arbeitsverhältnis nicht gem. § 45 Abs. 1 TVK zum 31. März 1995 geendet hat. Neben der Ungewißheit, ob das Arbeitsverhältnis auch noch am 1. September 1997 bestehen wird, steht nicht fest, ob die Beklagte zur Beschäftigung der Klägerin als stellvertretende Solo-Fagottistin verpflichtet sein wird, wenn der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente zum 31. August 1997 endet. Eine Beendigung des Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente kann auf unterschiedlichsten Ursachen beruhen, ohne daß die Klägerin in jedem dieser Fälle in der Lage wäre, ihre Tätigkeit als Musikerin auch tatsächlich wieder auszuüben. So könnte die Klägerin beispielsweise arbeitsunfähig sein, obwohl ihre Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt ist, oder es könnte an formellen Voraussetzungen für eine erneute Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente fehlen, obwohl die Klägerin zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten nicht in der Lage ist.

II. Der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Er war schon im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt worden. Die Klägerin hatte dort lediglich beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ohne auch den Hilfsantrag zu wiederholen. Damit war schon im Berufungsverfahren nur noch die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag anhängig.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Zugleich für den durch Urlaub verhinderten Vorsitzenden Richter Dörner, Steckhan, Schmidt, Günter, Metzinger, Niehues

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1126922

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    699
  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD
    412
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    328
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    327
  • Überstunden/Mehrarbeit
    262
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    150
  • Zulagen
    145
  • Beschäftigungszeit
    142
  • Ausschlussfrist / 5.3 Fristberechnung
    126
  • Erwerbsminderung / 3.3.2 Dauerhafte volle Erwerbsminderung
    111
  • Vermögenswirksame Leistungen / 4 Höhe der Arbeitgeberleistung
    108
  • Dienstwagen (BAT)
    106
  • Altersgrenze / 4.1 Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TVöD
    104
  • Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.1 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
    98
  • Personalrat/Personalvertretung / 12.3 Freistellung von Personalratsmitgliedern
    95
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 21.7 Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker
    94
  • Neuregelung des Mutterschutzes / 11 Mutterschutzleistungen und Elternzeit
    92
  • III. Ende des Arbeitsverhältnisses / Ende der Versicheru ... / 6.1.1 Regelaltersrente
    88
  • Teilzeit / 2.3.3 Antrag des Arbeitnehmers, Frist
    87
  • Beschäftigungszeit / 7.2.2.1 Nach § 20 BAT zu berücksichtigende Zeiten
    86
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Bundesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
Statue Justitia
Bild: Haufe Online Redaktion

Arbeitnehmer haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn sie wegen Krankheit befristet eine Erwerbsminderungsrente erhalten.


Bundesarbeitsgericht: Betriebliche Invaliditätsrente setzt Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis voraus
Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt
Bild: Bundesarbeitsgericht

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).


BAG-Urteil: Betriebliche Invaliditätsrente erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Rente: Hand eines alten Menschen und Geldscheine
Bild: Pixabay

Arbeitgeber dürfen die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente in einer Versorgungsordnung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Das hat das BAG entschieden.


Schieflage vermeiden: Haushaltskonsolidierung in Kommunen
Haushaltskonsolidierung in Kommunen
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie Kommunen eine Entschuldung und Kostensenkung erreichen und die leeren Kassen wieder füllen können. Es stellt Methoden und Strategien zur Haushaltskonsolidierung vor und zeigt dabei die Potenziale und Möglichkeiten ebenso auf wie Fehlerquellen bei der Konsolidierung.


BAG 7 AZR 126/99
BAG 7 AZR 126/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsunfähigkeit  Leitsatz (amtlich) Die in § 45 Abs. 1 TVK geregelte auflösende Bedingung, nach der das Arbeitsverhältnis eines Orchestermusikers aufgrund der Gewährung einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren