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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 05.11.1986 - 6 Sa 420/86

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REVISION ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfeempfänger. Heranziehung zur Arbeit. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Verwaltungsrechtsweg

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Klage eines Sozialhilfe-Empfängers, dem die Sozialbehörde mit bestandskräftigem Heranziehungsbescheid eine „gemeinnützige und zusätzliche” Arbeit nach § 19 BSHG unter Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und einer Mehraufwandsentschädigung zugewiesen hat, auf Bestehen eines „Arbeitsverhältnisses” ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben.

 

Normenkette

ArbGG § 48a; BSHG § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 28.05.1986; Aktenzeichen 4b Ca 1008/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.1988; Aktenzeichen 5 AZR 661/86)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28. Mai 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, ferner, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Gehalt über den 11. April 1986 hinaus zu zahlen.

Für den Sach- und Streitstand in erster Instanz wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28. Mai 1986 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß das KSchG nur anwendbar sei, wenn ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag vorliege, den die Parteien jedoch nicht abgeschlossen hätten. Der Kläger sei vielmehr aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, nämlich § 19 Abs. 2 BSHG zur Tätigkeit im Tiefbauamt der Beklagten herangezogen worden.

Gegen dieses ihm am 21. Juni 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01. Juli 1986 Berufung eingelegt und diese am 01. August 1986 begründet.

Der Klä...

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