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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 05.06.1997 - 5 (4) Sa 10/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Restitutionsklage. Verdachtskündigung. Nachträglich errichtete Urkunden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch das eine Kündigungsschutzklage nach den Grundsätzen der sog. Verdachtskündigung abgewiesen worden ist, kann nicht darauf gestützt werden, daß nach Schluß der Tatsacheninstanz der dringende Tatverdacht entfallen ist.

2. Das richterliche Vernehmungsprotokoll über die Aussage von Zeugen, auf deren frühere Aussage das Urteil gestützt ist, und der Beschluß des Strafgerichts über die Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung können nicht als Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO berücksichtigt werden, wenn diese Urkunden nach Schluß der Tatsacheninstanz errichtet worden sind.

3. Dem Arbeitnehmer bleibt in diesem Fall nur die Klage auf Beschäftigung bzw. Wiedereinstellung, wenn sich seine Unschuld nach Schluß der Tatsacheninstanz erweist.

 

Normenkette

ZPO § 580 Nr. 7b

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 23.10.1995; Aktenzeichen 2a Ca 1947/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.1998; Aktenzeichen 2 AZR 455/97)

 

Tenor

Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.08.1996 – 4 Sa 720/95 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Restitutionsklage gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. August 1996, Az.: 4 Sa 720/95.

Der am 19. Januar 1958 geborene Kläger betreute als Erzieher mit einer Halbtagsstelle seit dem 1. August 1994 bei dem beklagten Verein zusammen mit seiner in Vollzeit als Sozialpädagogin angestellten Ehefrau Kinder in familienanaloger Form. Bei dieser Art. der Betreuung leben das Ehepaar und die ihm anvertrauten Kinder wie eine Fam...

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