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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 18.07.1995 - 4 Ta 72/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung. Gemeinschuldner. Zuständigkeit. Rückgewähr. arbeitsrechtlich. Streitsache. Konkurs

 

Leitsatz (amtlich)

Für Ansprüche des Konkursverwalters auf Rückgewähr der den Arbeitnehmern des Gemeinschuldners anfechtbar gezahlten Arbeitsvergütungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht dagegen die Gerichte für Arbeitssachen.

 

Normenkette

ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4; KO §§ 36-37

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 04.05.1995; Aktenzeichen 3e Ca 674/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 4. Mai 1995 – 3e Ca 674/95 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten, macht diesem gegenüber Ansprüche wegen der Anfechtung einer von der Gemeinschuldnerin an den Beklagten erfolgten Zahlung gem. §§ 29 ff. KO geltend. Für die Entscheidung des Rechtsstreits hat der Kläger den Rechtsstreit zu den Arbeitsgerichten für gegeben erachtet.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger auf dessen Hinterlegungskonto bei der Volksbank P., Bankleitzahl, Konto-Nr., DM 20.000,– nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 7. April 1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ebenfalls für gegeben erachtet, da es um die Rückforderung eines dem Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Geldbetrages gehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den angefochtenen Beschluß des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 4. Mai 1995 den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Itzehoe verwiesen. Es hat seine Entscheidung darauf gegründet, daß ...

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