Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsgespräch der Parteien mit dem Gericht als Auslöser für eine Terminsgebühr. Keine Terminsgebühr bei nur einem richterlichen Telefongespräch mit einer Partei
Leitsatz (amtlich)
1. Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG verlangt regelmäßig, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben.
2. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt nicht schon eine Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG dar und kann für sich allein keine fiktive Terminsgebühr auslösen.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, § 13
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 11.10.2018; Aktenzeichen 5 Ca 1165 b/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.10.2018, 5 Ca 1165 b/17, abgeändert:
Aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16.07.2018 - Az. 5 Sa 10/18 - sind der Klägerin von dem Beklagten 5.455,98 Euro zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin aus einem Beschwerdewert von 4.074,02 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob für den Berufungsrechtszug eine Terminsgebühr in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzunehmen ist.
Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Nach einer Kündigung durch den Beklagten haben sie über deren Wirksamkeit und über das Bestehen von Zahlungsansprüchen der Klägerin gestritten. Nachdem die Klägerin erstinstanzlich obsiegt hatte, legte der Beklagte Berufung ein. Mit Verfügung vom 29.06.2018 unterbreitete das Landesarbeitsgericht den Parteien in...