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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.09.1998 - 8 Sa 902/97

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Verfahrensgang

ArbG Naumburg (Urteil vom 12.06.1997; Aktenzeichen 3 Ca 573/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbG Naumburg vom12.06.1997 – 3 Ca 573/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Die im Zeitpunkt der Kündigung 49jährige Klägerin ist bei der Beklagten mit einer Beschäftigungszeit von 32 Jahren als Post-Schalterangestellte zu einer durchschnittlichen Bruttomonats Vergütung von zuletzt 3.700,00 DM beschäftigt. Nach dem kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung findenden Tarifvertrag ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.

Die Beklagte legt der Klägerin zur Last, mehrmals in ihrer Eigenschaft als Kassenführerin Geldbeträge in Höhe von 20,00 bis 30,00 DM für eine halbe bzw. 1 bis 2 Stunden aus der Kasse entnommen und sodann wieder zurückgelegt zu haben.

Das Geld diente der Bezahlung von Bücherkäufen anderer Kolleginnen, die bei Erscheinen des Vertreters nicht anwesend waren und auch sonst die Kaufpreise nicht hinterlegt hatten. Diesen Sachverhalt hatte die Klägerin am 02.01.1997 aus Anlass von Ermittlungen eingeräumt. Anlass für die Ermittlungen war die Feststellung eines Kassenfehlbetrages bei einer Kollegin der Klägerin gewesen. Nach Beteiligung des Betriebsrates kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin außerordentlich mit Schreiben vom 13.01.1997.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 12.06.1997 – 3 Ca 573/97 –, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 101–116 d.A.),

  1. festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 13.01.1997 aufgelöst wor...

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