Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 10.11.1994; Aktenzeichen 9 Ca 3825/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbG Magdeburg vom10.11.1994 – 9 Ca 3825/94 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen einer Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (im folgenden MfS).
Der am … geborene Kläger (geschieden, 2 Kinder) absolvierte von 1969 bis 1972 ein Ingenieurstudium an der Ingenieurschule der Deutschen Post in Leipzig. Ab 1972 war er beim Post- und Fernmeldeamt … beschäftigt, ab 1978 als Abteilungsleiter des Technischen Dienstes. Seit dem 01.01.1991 ist der Kläger in der Planungsstelle für fernmeldetechnische Inneneinrichtungen des Fernmeldeamtes … als Sachbearbeiter in der Vergütungsgruppe III zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 3.000,00 DM tätig.
Unter dem 27.03.1991 gab der Kläger in einem Personalfragebogen der Beklagten an, daß er von 1985 bis 1989 nebenamtlich für das MfS tätig gewesen sei und Auskunftsberichte über Mitarbeiter gefertigt habe (Bl. 55 d.A.). Mit Schreiben vom 31.07.1991 richtete die Beklagte an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im folgenden Gauck-Behörde) ein Auskunftsersuchen über den Kläger (Bl. 145 – 146 d.A.). Am 27.11.1992 erhielt die Beklagte den Einzelbericht der Gauck-Behörde über den Kläger (Bl. 61 – 63 d.A.). Daraus ergab sich, daß der Kläger seit Ende 1984 als Inoffizieller Mitarbeiter Sicherheit (IMS) unter dem Decknamen … für das MfS tätig gewesen war. In zwei konspirati...