Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 29.05.1997; Aktenzeichen 11 Ca 4095/96 E) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 29. Mai 1997 – 11 Ca 4095/96 E – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O Fallgruppe 15 ab 01. Februar 1995 nach fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker. Beide Seiten sind tarifgebunden.
Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 37 Jahre alte Kläger ist approbierter Apotheker. Diese Approbation als Apotheker wurde ihm am 22. Juni 1987 erteilt. Darüber hinaus bestand der Kläger am 16. Mai 1992 die Prüfung zum Fachapotheker für Allgemeinpharmazie. Der Kläger ist Mitglied der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt und führt entsprechend der Beitragsordnung dieser Apothekerkammer Beiträge an diese ab.
Zunächst war der Kläger in der damaligen Sektion Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschäftigt. In der Zeit vom 31.12.1989 bis 31.12.1990 war er im Bereich Medizin der Martin-Luther-Universität tätig. Seit dem 01. Januar 1991 ist der Kläger am Fachbereich Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschäftigt. Ob er beginnend ab dem 01. Februar 1991 als Apotheker oder aber als wissenschaftlicher Assistent Tätigkeiten ausübt, steht zwischen den Parteien im Streit.
Im Änderungsvertrag vom 28. Januar 1991 (51, 17 d. A.) heißt es, daß der Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 als unbefristeter Assistent in der Sektion Pharmazie eingesetzt wird.
Wegen der Tätigkeitsdarstellung vom 23. Mai 1991 wird auf Bl. 28 – 34, 112 – 113 d. A. Bezug genommen.
Wegen der Tätigkeitsbeschreib...