Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 4.11.1992 – AZ: 1 Ca 413/92 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.173,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.4.1992 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger stand seit September 1988 zu der Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis als Industriemechaniker, das am 28. Februar 1992 enden sollte.
Der Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer händigte dem Kläger am 16. Januar 1992 eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 5 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen vom 3.4.1973 aus, die als „Tag der letzten Prüfungsleistung” den 18.12.1991 und als „Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses” den 16. Januar 1992 enthielt (Bl. 9 d.A.). Von der mündlichen Prüfung war der Kläger wegen guter schriftlicher Leistungen befreit.
In der Zeit vom 18. Dezember 1991 bis 16. Januar 1992 arbeitete der Kläger ununterbrochen bei der Beklagten weiter.
Am 17. Januar 1992 schlössen die Parteien dann einen Arbeitsvertrag mit der Tätigkeit „allgemeine Rohbauarbeiten” ab. In dem Vertrag hieß es unter „Besondere Vereinbarungen: Übernahme vom Ausbildungsverhältnis in ein Lohnempfänger-Arbeitsverhältnis” (Bl. 20 d.A.).
Die Parteien streiten um Differenzansprüche, die dem Kläger dann zustehen, wenn er ab 18.12.1991 einen über die Ausbildungsvergütung hinausgehenden Lohn zu erhalten hatte.
Der Kläger hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Er sei der Meinung, ihm stehe ab 18. Dezember 1991 Facharbeiterlohn na...