Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.083,80 DM brutto (i.W. zweitausenddreiundachtzig 80/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.4.1992 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 2.083,80 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger stand seit September 1988 zu der Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis als Industriemechaniker, das zum 28.2.1992 enden sollte.
Der Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer händigte dem Kläger am 16.1.92 eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 5 der PrüfO (Bl. 14 d.A.) aus, die als „Tag der letzten Prüfungsleistung” den 18.12.91 und als „Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses” den 16.1.92 ausweist (Bl. 9 d.A.). Der Kläger arbeitete in dieser Zeit ununterbrochen bei der Beklagten weiter.
Am 17.1.1992 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab (Bl. 10 d.A.).
Sie streiten darüber, ob dem Kläger in der Zeit vom 19.12.91 bis 16.1.92 Facharbeiterlohn oder Lehrlingsvergütung zu zahlen ist und ob ihm infolgedessen auch im Februar und März 1992 ein erhöhter Facharbeiterlohn zusteht. Sie sind sich einig, daß, sollte der Kläger in der fraglichen Zeit nur Anspruch auf Lehrlingsvergütung haben, er richtig bezahlt wurde, sollte ein Facharbeiterlohnanspruch bestanden haben, er bis Ende März 1992 2.083,80 DM brutto zu wenig erhalten hätte.
Der Kläger beruft sich auf § 21 Abs. 5 der PrüfO i.V. mit § 5 Abs. 1, 3 des Abkommens für Auszubildende in der Berufsausbildung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 30.4.70 in der Fassung vom 10.5.90 und meint, ihm stehe auch ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen von dem, dem Tage seiner le...