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LAG Saarland Urteil vom 02.03.2016 - 1 Sa 51/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsnatur der die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes haben sich in den die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Tarifvertrages von dem gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, von dem Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung, zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes

 

Verfahrensgang

ArbG Neunkirchen (Entscheidung vom 23.04.2015; Aktenzeichen 3 Ca 1031/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.02.2017; Aktenzeichen 9 AZR 386/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (3 Ca 1031/14) dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2013 noch ein restlicher Urlaubsanspruch zusteht.

Der Kläger ist seit dem 1. August 2007 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Er erzielte zuletzt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.199,32 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes anwendbar, der am 20. Juli 2005 zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes einerseits u...

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