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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.03.2018 - 1 Sa 507/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung bei unterlassener Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Erfüllen sowohl ein Kuss auf die Wange als auch der Inhalt eines WhatsApp-Chats den Tatbestand einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG und stellen diese Verhaltensweisen daher eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, ist eine außerordentliche Kündigung seitens der Arbeitgeberin gleichwohl unverhältnismäßig, wenn keine Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass selbst nach einer Abmahnung von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, und die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht als derart schwerwiegend erscheint, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

AGG § 12 Abs. 3, § 3 Abs. 4; BGB § 626 Abs. 1, § 314 Abs. 2, § 323 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 06.09.2017; Aktenzeichen 4 Ca 491/17)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.09.2017, Az.: 4 Ca 491/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung und um Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der 1956 geborene, verheiratete Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22. Januar 2001 seit dem 1. April 2001 bei der Beklagten am Standort Brüderkrankenhaus M. als Anästhesiepfleger bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 5.451,88 Euro beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags wird auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Bezu...

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