Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. Stellenabbau. US-Stationierungsstreitkräfte
Leitsatz (redaktionell)
Eine von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich hinzunehmende Unternehmerentscheidung kann auch ein Stellenplan der US-Streitkräfte darstellen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; NATO-Truppenstatut Zusatzabkommen Art. 56
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 7 Ca 2273/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.09.2004 – 7 Ca 2273/03 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.425,69 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der am 16.09.1960 geborene Kläger ist zuletzt seit dem 08.05.2000 für die US-Stationierungsstreitkräfte in der Dienststelle DFAS-E in VV beschäftigt gewesen. Der Kläger wurde als Buchhalter nach Vergütungsgruppe C-5/6 des TV AL II vergütet.
Die Dienststelle verfügte vor dem 01.10.2004 über einen Personalbestand von ca. 520 Mitarbeitern. Davon entfielen ca. 270 auf US-Staatsangehörige und ca. 250 auf ortsansässige bzw. deutsche Arbeitnehmer.
In dem „Memorandum” des Under Secretary of Defense vom 19.03.2003 für den Direktor des DFAS heißt es u. a.:
„… ich ordne an, … dass ein Plan zur Verlegung der für die Armee erbrachten Unterstützungsaufgaben zurück in die Vereinigten Staaten (CONUS) erarbeitet wird, der spätestens bis Oktober 2004 umgesetzt werden soll. Ein kleines DFAS-Büro zur Erledigung wesentlicher Kundenbetreuungs- und Verbindungsaufgaben für die RR und die Armee kann in Europa erhalten bleiben…”.
Im Anschluss...