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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.10.2004 - 6 Sa 523/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Auswahl bei ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmern und einem Betriebsratsmitglied bei Betriebsstilllegung. Betriebseinschränkung. Betriebsratsmitglieder. Ersatzmitglieder. Soziale Auswahl

 

Leitsatz (amtlich)

Der Sonderkündigungsschutz nach § 115 Abs. 1 KSchG steht in gleichem Umfange den Ersatzbetriebsratsmitgliedern zu wie den ordentlichen Betriebsratsmitgliedern

 

Normenkette

KSchG § 15 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1597/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.04.2004 – AZ: 1 Ca 1597/03 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die seitens der US-Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 27. August 2003 – gegenüber dem Kläger zum 31. März 2004 ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die mit Schreiben vom 27. August 2003 erklärte ordentliche Änderungskündigung zum 31. März 2004 wirksam ist.

Der Kläger, welcher seit 1975 bei den US-Stationierungsstreitkräften arbeitet, ist am 20.05.1949 geboren und in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7 a/E eingestuft und Vorsitzender der in der Dienststelle gewählten Betriebsvertretung.

Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage, welche am 04.09.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung deshalb unwirksam sei, weil der Kläger ordentlich nicht kündbar sei und die Beklagte eine falsche Sozialauswahl getroffen habe.

So seien in der verbleibenden Dienststelle noch Datenverarbeitungsfachkraftstell...

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