Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszubildende. Übernahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Übernimmt der Arbeitgeber einen Auszubildenden nach Abschluss der Berufsausbildung nicht, obwohl eine anwendbare Tarifnorm dies vorsieht, kann ein Schadensersatzanspruch des Auszubildenden gegeben sein.
2. Ist die im Verfahrensablauf nach Widerspruch des Betriebsrats vorgesehene tarifliche Schlichtungsstelle bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses noch nicht errichtet, entfällt ein Schadensersatzanspruch mangels Verschuldens des Arbeitgebers jedenfalls dann, wenn diese nach Errichtung unverzüglich angerufen wird und ihrerseits eine Befassung mit der Angelegenheit ablehnt.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 4 Ca 794/02) |
Nachgehend
Tenor
1.Die Berufung der Kläger gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 13.11.2002 – 4 Ca 692/02, 4 Ca 693/02, 4 Ca 794/02, 4 Ca 795/02 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.Jeder Kläger hat ¼ der Kosten des Berufungsverfahrens ab der Verbindung der Verfahren zu tragen.
3.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie mit ihnen nach Abschluss der Ausbildungsverhältnisse keinen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
Die Kläger/in waren bei der Beklagten als Auszubildende im Lehrberuf des Energieanlagen-Elektronikers beschäftigt. Am 25.01.2002 bestanden die Kläger ihre Gesellenprüfung. Mit der Klage machen die Kläger Schadensersatz wegen des nicht Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum von 12 Monaten, beginnend ab dem Tag...