Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzugsvergütungsansprüche eines Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Anahmeverzugsvergütungsansprüche eines Arbeitnehmers, die nach dem ersten Termin, an dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Arbeitsverhältnis kündigen konnte (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO), entstanden sind gelten als Masseverbindlichkeiten i.S. von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO und sind so zu behandeln, als wären sie nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird.
Normenkette
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 27.01.2016; Aktenzeichen 4 Ca 644/15) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Januar 2016, Az. 4 Ca 644/15, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über Annahmeverzugsvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013.
Die 1956 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin war seit dem Jahr 2001 bei Y. Z., Inhaber der Firma Y. Z. e. K. (im Folgenden: Insolvenzschuldner) als Filialleiterin beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.344,80 € (nach Angaben des Beklagten 2.392,00 €) in Teilzeit. Sie hat einen Grad der Behinderung von 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Dem Arbeitsverhältnis lagen ein Anstellungsvertrag aus dem Jahr 2001 (Bl. 161 d. A.), die Checkliste für Neueinstellungen vom 21. Juni 2001 (Bl. 98 f. d. A.) sowie die Betriebs- und Hausordnung ...