Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Eingruppierung. Sozialarbeiter in einem Polizeipräsidium
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialarbeiters, dessen Aufgabenbereich die psycho-soziale Betreuung von Polizeibediensteten und deren Angehörigen ist, entspricht nicht den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 des Teil II, Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT, weil sich die Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1665/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.03.2007 – 2 Ca 1665/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung. Der Kläger ist seit dem 01.11.1995 bei dem beklagten Land als „Polizei-Sozialbetreuer” beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag BAT vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen Anwendung.
Der Kläger erhält seit dem 01.02.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Mit seiner Klage macht er Ansprüche aus einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT, welche er erstmals mit Schreiben vom 08.02.2001 beantragt hatte, ab dem 08.08.2000 geltend. Die monatliche Vergütungsdifferenz beträgt zwischen den beiden Vergütungsgruppen 275,75 EUR brutto.
Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Er ist im Polizeipräsidium A-Stadt dem Polizeipräsidenten direkt unterstellt. Seine wesentliche Aufgabe ist die Hilfe für Polizeibedienstet...