Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Bewachungsgewerbe. Weiterbeschäftigungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann dann bestehen, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet war, gem. § 613a BGB auf einen Betriebserwerber übergeht.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen 8 Ca 1201/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.10.2009, Az.: 8 Ca 1201/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, welches vormals zur Firma Detektei A. Detektive I. GmbH bestand, aufgrund eines Betriebsübergangs zum 01.04.2009 auf die Beklagte übergegangen und diese zur Beschäftigung des Klägers sowie zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate April bis Juli 2009 verpflichtet ist.
Die frühere Arbeitgeberin des Klägers hatte einen Überwachungsvertrag mit der Firma F. Dieser beinhaltete die Überwachung von insgesamt fünf Objekten in B-Stadt und Xstadt mit Objektschutz, Personenkontrolle, dem Pfortendienst sowie Streifengängen. Der Kläger war zuletzt im Objekt „F.” eingesetzt. Zur Durchführung von Personenkontrollen mittels Scanner waren im Wachlokal PC, Drucker, Kopierer und Faxgerät vorhanden. Insgesamt waren in den fünf Objekten 28 Mitarbeiter beschäftigt. Für jedes Objekt war neben den Wachleuten ein Objektverantwortlicher eingesetzt, dem die weiteren Sicherungskräfte in seinem Verantwortungsbereich unterstellt waren. Ausweislich des Zusatzvertrags zum Arbeitsvertrag des Klägers, der ebenfalls Objektverantwortlicher war, waren „Aufgabenbereich und Befugnisse des Objektverantwortlichen” wie folgt beschrieben:
„4...