Entscheidungsstichwort (Thema)
Internet. Kündigung. Kündigung wegen privater Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Arbeitnehmer von einem Verbot der privaten Internetnutzung außerhalb der Pausen Kenntnis genommen hat, wenn er auf einen Verstoß gegen dieses Verbot mit einer Kündigung reagieren will.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 25.02.2005; Aktenzeichen 7 Ca 3253/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.02.2005 – AZ: 7 Ca 3253/04 – wie folgt abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 23.11.2004 – zugegangen am 24.11.2004 – ausgesprochene Kündigung zum 28.02.2005 aufgelöst worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Bedingungen als Chemiker/Kaufmann weiterzubeschäftigen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 25.06.1950 geborene, seiner Ehefrau und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.03.2003 erfolgte die Einstellung des Klägers als Kaufmann. Er wurde jedoch als Chemiker in der Einheit „Strategisches Marketing Deco” im Unternehmensbereich „Veredelungschemikalien” beschäftigt und erhielt für seine Tätigkeit eine Jahresvergütung von 91.500,...