Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der betrieblichen Altersrente nach dem DAK-Tarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Gewährt die DAK nach dem geltenden Tarifvertrag einem Angestellten als Gesamtruhegeld einen Vomhundertsatz des ruhegeldfähigen Gehalts und wird der nach Anrechnung unter anderem der gesetzlichen Altersrente verbleibende Betrag als Zuschuss von der Kasse gezahlt, so liegt in dem Unterbleiben der Anpassung des Gesamt-Altersruhegeldes bei gleichzeitiger Anrechnung auch der regelmäßigen Erhöhung des gesetzlichen Altersruhegeldes keine unzulässige Auszehrung der Betriebsrente.
Normenkette
BetrAVG §§ 16, 17 Abs. 3 Sätze 1-2, §§ 2, 5 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 05.12.2013; Aktenzeichen 3 Ca 1314/13) |
Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin.
Die bei Klageerhebung 63-jährige Klägerin war in der Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 04. Juli 2005 bei der beklagten Krankenkasse zuletzt als Teamleiterin beschäftigt. Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 04. November 1974 (Bl. 7 d. A.) ist u.a. Folgendes geregelt:
"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.
Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis."
Der EKT wurde zum 01. Januar 2010 durch den DAK-Tarifvertrag abgelöst. Die maßgeblichen Bestimmungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Anlage 7a...