Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung mit einer Abfindung, die eine Nettozahlung sowie 90 % des letzten Nettogehalts für die Dauer der Arbeitslosigkeit vorsieht. Arbeitsentgelts
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Aufhebungsvereinbarung, die eine Netto-Abfindungszahlung und für den Arbeitnehmer 90 % des letzten Nettogehalts für die Dauer der Arbeitslosigkeit vorsieht, ist nicht dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber auch den durch den Progressionsvorbehalt des § 32 b I Nr. 1 EStG dem Arbeitnehmer danach entstehenden Minderbetrag zu erstatten hat, weil das bezogene Arbeitslosengeld zwar als solches steuerfrei ist, aber bei der Einkommenssteuer insoweit berücksichtigt wird, als dieser Betrag angegeben werden muß, um die Steuer in Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu ermitteln.
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 15.05.1996; Aktenzeichen 4 Ca 2838/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.05.1996 – 4 Ca 2838/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte noch Zahlungsansprüche aufgrund einer zwischen den Parteien am 15.06.1993 geschlossenen Vereinbarung auf Ersatz der aufgrund der Anrechnung von Arbeitslosengeld bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einschlägigen Progressionsvorbehalts erhöhten Einkommenssteuer hat.
Die Parteien haben am 15.06.1993 eine Vereinbarung abgeschlossen, die folgenden Wortlaut hat:
„Vereinbarung zwischen der W. und Herrn N.
Das bestehende Arbeitsverhältnis endet – im Rahmen der derzeitigen Personalanpassungsmaßnahmen aus betriebsbedingten Gründen ...