Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. betriebsbedingte Kündigung im Einzelhandel
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der abgestuften Darelgungslast ist es zunächst Aufgabe des die Kündigung angreifenden Arbeitnehmers, darzulegen in welcher anderen Betriebsstätte eine anderweitige Beschäftigung hätte zur Vermeidung der Kündigung erfolgen können.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 20.07.2010; Aktenzeichen 6 Ca 319/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 20.07.2010 – Az: 6 Ca 319/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die am 10.11.1973 geborene Klägerin ist seit dem Jahre 1994 in der „Woolworth”-Betriebsstätte in B. (B. 0 – 00; „Laden” Nr. 000) beschäftigt gewesen. Es galt für das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Arbeitsvertrag vom 25.04.2002 (Bl. 9 d.A.), – danach erhielt die Klägerin eine Vergütung in Höhe von monatlich brutto 1312,28 EUR (bei einer „teilflexiblen Arbeitszeit” von monatlich 114,48 Stunden im Jahresdurchschnitt). Zuletzt firmierte die Arbeitgeberin der Klägerin als D. W. Deutschland GmbH & Co. KG. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2009 – 810 IN 374/09 W – wurde über das Vermögen der D. W. Deutschland GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. In der W.-Betriebsstätte in B. arbeiteten auch folgende Arbeitnehmerinnen:
A. Sch. (geb. F.),
N. A.,
D. D.,
B. K.
T. S.
A. S. und
N. Sch.
Als „Gebietsleiter” nennt die Klägerin den A. R. und als „Bez...