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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.03.2021 - 8 Sa 125/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageabweisung bei Änderungskündigung trotz Annahme des Vertragsangebots. Kostenlast des Arbeitnehmers bei überflüssiger Klage gegen Änderungskündigung. Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Änderungskündigung durch Hilfsantrag. Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage. Unzulässige Klageerweiterung bei späterer Ersetzung des bisherigen Streitgegenstands. Änderungskündigung bei Tätigkeit in katholischer Kirchengemeinde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BAG, dass die Klage des Arbeitnehmers gegen eine überflüssige Änderungskündigung abzuweisen ist, wenn er das mit der Kündigung verbundene Vertragsangebot gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen angenommen hat, weil Streitgegenstand dann allein die Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen ist. Infolgedessen hat der Arbeitnehmer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, obwohl die Kündigungserklärung des Arbeitgebers den Bestand des Arbeitsverhältnisses unnötig gefährdete und deshalb unverhältnismäßig war.

2. Will der Arbeitnehmer angesichts der drohenden Klageabweisung hinsichtlich seines Änderungsschutzantrags gleichwohl eine Entscheidung in der Sache herbeiführen, kann ein Hilfsantrag sachdienlich sein, der zum Ziel hat, die Rechtswidrigkeit einer stillschweigend mit dem Änderungsangebot verbundenen Weisung bzw. die seiner Ansicht nach zutreffende Eingruppierung feststellen zu lassen.

3. Ob die Auslegung des § 4 Satz 2 Alt. 2 KSchG, der den Wortlaut des Klageantrags einer Änderungsschutzklage nach Vorbehaltsannahme vorzeichnet, auch mit Blick auf den Schutzzweck des § 2 KSchG erfolgen kann, bleibt offen.

 

Normenkette

BGB §§ 174, 305; KAVO Trier § 16; KAVO Trier Anl. 4a; KSchG §§ 2, 4 S. 2; ZPO §§ 264

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