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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.03.2021 - 8 Sa 125/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageabweisung bei Änderungskündigung trotz Annahme des Vertragsangebots. Kostenlast des Arbeitnehmers bei überflüssiger Klage gegen Änderungskündigung. Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Änderungskündigung durch Hilfsantrag. Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage. Unzulässige Klageerweiterung bei späterer Ersetzung des bisherigen Streitgegenstands. Änderungskündigung bei Tätigkeit in katholischer Kirchengemeinde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BAG, dass die Klage des Arbeitnehmers gegen eine überflüssige Änderungskündigung abzuweisen ist, wenn er das mit der Kündigung verbundene Vertragsangebot gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen angenommen hat, weil Streitgegenstand dann allein die Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen ist. Infolgedessen hat der Arbeitnehmer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, obwohl die Kündigungserklärung des Arbeitgebers den Bestand des Arbeitsverhältnisses unnötig gefährdete und deshalb unverhältnismäßig war.

2. Will der Arbeitnehmer angesichts der drohenden Klageabweisung hinsichtlich seines Änderungsschutzantrags gleichwohl eine Entscheidung in der Sache herbeiführen, kann ein Hilfsantrag sachdienlich sein, der zum Ziel hat, die Rechtswidrigkeit einer stillschweigend mit dem Änderungsangebot verbundenen Weisung bzw. die seiner Ansicht nach zutreffende Eingruppierung feststellen zu lassen.

3. Ob die Auslegung des § 4 Satz 2 Alt. 2 KSchG, der den Wortlaut des Klageantrags einer Änderungsschutzklage nach Vorbehaltsannahme vorzeichnet, auch mit Blick auf den Schutzzweck des § 2 KSchG erfolgen kann, bleibt offen.

 

Normenkette

BGB §§ 174, 305; KAVO Trier § 16; KAVO Trier Anl. 4a; KSchG §§ 2, 4 S. 2; ZPO §§ 264, 533, 156

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 11.03.2020; Aktenzeichen 12 Ca 3112/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. März 2020 - 12 Ca 3112/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin ist staatlich geprüfte Wirtschafterin und war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (kath. Kirchengemeinde) seit dem 1. Oktober 2003 als Hauswirtschaftskraft in einer Kindertagesstätte in M. mit einem Arbeitszeitumfang von 15 Stunden wöchentlich beschäftigt.

Bei Einstellung der Klägerin war im Arbeitsvertragsformular der Rechtsvorgängerin unter § 5 d geregelt (Bl. 96 d.A):

"(1) Zum Entgelt werden folgende Regelungen vereinbart:

Die Mitarbeiterin ist ......... gemäß Anlage 4a zur KAVO in die Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 9 eingruppiert."

In dem formularmäßigen Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 24./26. Mai 2015 heißt es, soweit hier von Bedeutung (Bl. 5 ff. d.A):

"§ 1

(1) Die Mitarbeiterin wird als Hauswirtschaftskraft

eingestellt

weiterbeschäftigt,

und zwar

ab 27.05.2015 auf unbestimmte Zeit.

[...]

§ 3

Die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum T. - einschließlich der Anlagen - ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages, es sei denn, dass sich aus diesem Vertrag etwas anderes ergibt.

§ 4

(1) Die Mitarbeiterin wird unbeschadet der Vorschriften in § 8 KAVO in M. eingesetzt.

[...]

§ 5

(1) Zum Entgelt werden folgende Regelungen vereinbart:

Die Mitarbeiterin ist ☐ zum Zeitpunkt der Einstellung

☒ zum Zeitpunkt der Weiterbeschäftigung

☒ gemäß Anlage 4a zur KAVO in die Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 9 eingruppiert."

In der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum T. vom 18. Januar 2008 (KA 2008 Nr. 38) idF der 51. Änderung vom 10. November 2020 (KA 2020 Nr. 205), Stand 1. Dezember 2020, heißt es, soweit hier von Bedeutung:

"§ 16 Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 4a, 4b und 4c, soweit nicht in den Anlagen 12b und 13c zur KAVO die unmittelbare Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 vorgesehen ist. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie bzw. er eingruppiert ist. [...]

(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe erfüllen. [...]"

In der Anlage 4a (Allgemeine Vergütungsordnung/ Tätigkeitsmerkmale für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und KiTa gGmbHs mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erzi...

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