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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.05.2007 - 3 Sa 19/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. Unverfallbarkeit. Altersversorgung bei einer Volksbank

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien die für ein Rechtsgeschäft maßgeblichen Willenserklärungen urkundlich festgelegt, so spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Urkunden die rechtlich relevanten Willenserklärungen der Vertragsparteien (auch) vollständig und richtig wiedergeben.

2. Ist unter Zugrundelegung der Vertragsurkunden (Anstellungsvertrag und Ruhegeldzusage) davon auszugehen, dass die Anrechnung früherer Bankdienst-Zeiten die Betriebszugehörigkeit im Sinn der Unverfallbarkeitsregelung einer Ruhegeldzusage nicht betreffen sollte, so muss der Arbeitnehmer schlüssig darlegen, dass die Parteien aufgrund mündlich abgegebener Erklärungen die Anrechnung auch auf die Unverfallbarkeitsfrist bezogen haben.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 815/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.07.2009; Aktenzeichen 3 AZR 501/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2006 – Az: 4 Ca 815/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.413,60 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2004 eine monatlich zu zahlende Betriebsrente gegen die Beklagte zusteht.

Der am 06.06.1945 geborene Kläger war vom 01.10.1983 bis zum 30.06.1987 bei der Volksbank H.-G. eG beschäftigt. Er ist dort aufgrund Eigenkündigung ausgeschieden. Die Volksbank H.-G. eG fusionierte mit der Volksbank C-Stadt-W. eG zur jetzigen Beklagten. Gemäß Rentenbescheid vom 11.03.2005 (Bl. 11 f. d.A.) bezieht der Kläger seit dem 01.05.2004 Rente wege...

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