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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.02.2020 - 2 Sa 424/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird im Arbeitsvertrag der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Arbeitsorts vereinbart, so ist der Ort der Arbeitsleistung nicht auf den im Vertrag genannten Ort beschränkt. Vielmehr wird lediglich dargestellt, dass § 106 S. 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll.

2. Wird im Arbeitsvertrag bestimmt, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten "innerhalb der Gesamteinrichtung" zu erbringen hat, wobei vier Einsatzorte genannt werden, so bedarf es keiner Änderungskündigung, wenn zu einem späteren Zeitpunkt weitere Einsatzorte hinzu kommen, die neu eingerichtet wurden.

 

Normenkette

GewO § 106; KSchG § 2 S. 1, § 4 S. 2; KAVO § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 14.11.2018; Aktenzeichen 12 Ca 1483/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.11.2018 - 12 Ca 1483/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. November 2014 als pädagogische Fachkraft in Teilzeit auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 18. November 2014 (Bl. 13, 14 d. A.) beschäftigt, der u.a. folgende Regelungen enthält:

"(...)

§ 3

Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum X. - einschließlich der Anlagen - ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages, es sei denn, dass sich aus diesem Vertrag etwas anderes ergibt.

§ 4

(1) Die Mitarbeiterin...

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