Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsanhörung. Interessensausgleich. Kündigung, betriebsbedingte. Massenentlassung. Namensliste. betriebsbedingte Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
§ 1 Abs. 5 KSchG ist auch dann anwendbar, wenn die Namensliste nicht im Interessenausgleich enthalten ist, sondern in einer Anlage zum Interessenausgleich. Die erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn sich die Einheit der Urkunde aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder aus vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.09.1997 – XII ZR 234/95).
Eine grob fehlerhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber sich bei der Sozialauswahl, namentlich der zu berücksichtigenden Unterhaltsverpflichtungen auf die Angaben in der Lohnsteuerkarte verlässt, selbst wenn sich die dortige Angabe als nicht zutreffend erweist.
Für Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG ist zumindest für die vor Erlass des Urteils des EuGH vom 27.01.2005 – Rs. C 188/03 ausgesprochenen Beendigungskündigung Vertrauensschutz für den Arbeitgeber zu gewähren (im Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 25.02.2005 – 11 Sa 767/04).
Normenkette
BetrVG § 102; KSchG § 1; KSchG § 17
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 08.11.2004; Aktenzeichen 8 Ca 1757/04)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen 2 AZR 520/05)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.11.2004 – 8 Ca 1757/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die am 09.01.1958 geborene Klägerin ist seit dem 03.02.1997 bei der Beklagten als Arbeiterin b...