Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 98/59/EG. Massenentlassungen. Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter. Anzeige bei der zuständigen Behörde. Begriff ‚Entlassung’. Zeitpunkt der Entlassung
Beteiligte
Tenor
1.
Die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen sind dahin auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt.
2.
Der Arbeitgeber darf Massenentlassungen nach Ende des Konsultationsverfahrens im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/59 und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie vornehmen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-188/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2003, in dem Verfahren
Irmtraud Junk
gegen
Wolfgang Kühnel
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), P. Kuris und G. Arestis,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussantr...