Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 14.08.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1559/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 14.08.1994 – Az.: 2 Ca 1559/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Musikschullehrerin in Teilzeitarbeit einen Anspruch darauf hat, als Lehrerin in der Musikschule der beklagten Gemeinde mit 11,5 Unterrichtsstunden pro Woche beschäftigt und entsprechend vergütet zu werden. Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 23.07.1993 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin weiter die Zahlung der Differenz zwischen 10 und 11,5 Unterrichtsstunden, wobei die Höhe der Forderung unter den Parteien unstreitig ist, für den Zeitraum September 1992 bis März 1993.
Die Klägerin hat ihre Klage im wesentlichen damit begründet,
daß sie auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages (wegen der höheren Bestimmungen wird auf die zu den Akten gereichte Kopie – Bl. 11 bis 13 d.A. – Bezug genommen) ab 01.04.1991 als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit durchschnittlich wöchentlich 7,5 Unterrichtsstunden beschäftigt sei, nachdem sie bereits seit 1989 in jeweils befristeten Beschäftigungsverhältnissen eingesetzt worden war.
Die Klägerin ist unstreitig über die 7,5 Unterrichtsstunden in der gesamten Beschäftigungszeit zusätzlich beschäftigt worden, wobei die zusätzlichen Stunden zwischen 2,0 und 4,5 Stunden pro Woche schwankten. Im Musikschuljahr 1991/92 hat die Klägerin zusätzliche 4 Stunden Unterricht erteilt. Zuvor ist der Klägerin ein Formular, wegen dessen Inhalt auf das in der Verhandlung zur Akte gereichte Doppel (Bl....