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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.03.2005 - 6 Sa 149/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Vorhalten von Spezialkenntnissen. Eingruppierung bei vorhandenen Spezialkenntnissen

 

Leitsatz (amtlich)

Anforderungen, die über die bisherige Eingruppierungsstufe hinausgehen, sind auch dann in Bezug auf die Eingruppierung als prägend zu bewerten, wenn die tatsächliche Anwendung unter der Hälfte der Arbeitsvorgänge liegt. Die qualifizierenden Kenntnisse sind anwendungsbereit beim Arbeitnehmer vorhanden.

 

Normenkette

TVAL-II Lohngr. A 3; TVAL-II Lohngr. A 6; TVAL-II § 51 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 7 Ca 1042/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen 4 AZR 410/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.12.2003 – Az.: 7 Ca 1042/03 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.07.2003 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzustufen und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.682,24 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800,00 EUR festgesetzt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgerichts wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers, der seit 01.02.1982 in seinem erlernten Beruf als Kfz-Elektriker bei den US-Stationierungstreitkräften in der Dienststelle 29th ASG in Kaiserslautern beschäftigt ist.

Die Parteien haben vereinbart, dass der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) auf ihr Vertragsverhältnis anzuwenden ist, wobei der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.06.2003...

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