Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzungen. Abordnung. Dienstreisen im öffentlichen Dienst. Versetzung
Leitsatz (redaktionell)
Für die Dauer einer Baumaßnahme bei einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers zur Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugewiese Tätigkeiten stellen keine „Dienstreisen im Außendienst” i.S.v. § 47 TVöD-BT-V Nr. 10 dar.
Normenkette
TVöD §§ 44, 47; TVöD-BT-V Nr. 10 § 47
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen 1 Ca 32/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.10.2009 – 1 Ca 32/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Reisekosten und die vergütungsrechtliche Bewertung von Reisezeit als Arbeitszeit.
Der 1951 geborene Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 12.01.1995 seit dem 01.12.1994 „beim Wasser- und Schifffahrtsamt X” für die Zeit der Maßnahme „Anpassung der Y an die Schifffahrtsverhältnisse” als Bautechniker bzw. technischer Angestellter (Bauaufseher) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung; der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
Mit Schreiben vom 09.05.2003 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 15.05.2003 für die Dauer der Baumaßnahme „2. Schleuse” der Dienstort Z. zugewiesen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er während dieser Zeit Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem BAT erhält. Mit Schreiben vom 12.06.2003 wurde der Kläger darüber hinaus informiert, dass er mit Beginn der Baumaßnahme „2. Schleuse Z.”, also rückwirkend vom 14.04.2003, eine monatliche Baustellenzulage von 51,13 EUR erhält.
Mit Schre...