Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsauslegung. Zusatzversorgung. Zusatzversorgung für Lektoren
Leitsatz (amtlich)
Verweist ein Arbeitsvertrag auf einzeln aufgeführte Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, ist bei einer Bezeichnung des § 46 BAT auch die im Versorgungstarifvertrag bezeichnete Zusatzversorgung zu verschaffen, auch wenn dieser Tarifvertrag wiederum die Anwendbarkeit des BAT voraussetzt.
Normenkette
BAT § 46; BGB § 133
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 18.12.2007; Aktenzeichen 3 Ca 1224/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 – 3 Ca 1224/07 – abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch für die Zeit vom 01.10.1970 bis zum 30.09.1980 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert gewesen wäre.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen.
Die Klägerin ist am 04.01.1943 geboren. Seit 01.10.1970 war sie bei dem beklagten Land als Lektorin im Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft der Universität A-Stadt beschäftigt. Die Parteien schlossen für den Zeitraum vom 01.10.1970 bis 31.12.1974 drei verschiedene befristete Arbeitsverträge. Durch Arbeitsvertrag vom 17.12.1974 vereinbarten sie ab dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Die Klägerin ist mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichens des Rentenalters ausgeschieden.
Im ersten befristeten Arbeitsvertra...