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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.02.2014 - 3 Sa 387/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Lohnklage bei unzureichenden Darlegungen zur Nettolohnvereinbarung. Unbegründete Klage eines Kraftfahrers im Stückgutverkehr auf Kostenersatz für gesetzlich erforderliche Fahrerkarte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche Fahrerkarte ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel und deshalb auch dann kein nach § 670 BGB zu erstattender Gegenstand, wenn die Beschaffung durch den Kraftfahrer nur auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV erfolgt; der Arbeitnehmer kann nicht schon allein deshalb Ersatz der Kosten einer Fahrerkarte verlangen, weil er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen Kraftfahrertätigkeiten im Stückgutverkehr zu leisten und sich in den Besitz einer Fahrerkarte zu bringen hat.

2. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten; die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt, und hat dazu den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis gemäß § 308 ZPO keinem Zweifel unterliegt, die eigentliche Streitfrage mit der Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO) und damit sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung zuverlässig feststellbar ist, worüber das Gericht entschieden hat.

3. Die Verurteilung in einen Nettobetrag kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren entweder dann erfolgen, wenn für einen bestimmten Zeitpunkt ein Betrag ohne gesetzliche Abzüge auszuzahlen ist, oder wenn aufgrund einer Nettoabrede unabhängig von ge...

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