Leitsatz (amtlich)
Teilurlaubsansprüche, die wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht im Kalenderjahr realisiert werden können, gehen kraft Gesetzes, auch ohne entsprechende Vereinbarung zumindest auf das erste Quartal des Folgejahres über.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 03.03.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1463/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.03.1999 – 1 Ca 1463/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war seit 01.10.1997 bei dem Beklagten als Fahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung von 4.200,– DM beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 10.08.1998 mit sofortiger Wirkung. Aus der Monatsabrechnung Juli 1998 in Höhe von 2.435,90 DM netto hat der Beklagte lediglich 1.829,– DM ausgezahlt und einen Betrag in Höhe von 606,91 DM einbehalten. Den August-Nettolohn von 812,– DM hat er nicht ausgezahlt.
Diese und weitere Beträge hat der Kläger erstinstanzlich klageweise geltend gemacht. Er hat des Weiteren Urlaubsabgeltung für 8 Urlaubstage in Höhe von 1.306,67 DM eingeklagt.
Erstinstanzlich stritten die Parteien darüber, ob und inwieweit der Beklagte berechtigt war, Einbehalte vorzunehmen, insbesondere mit Spesen, mit Auslagen für Telefonate und ob eine Urlaubsabgeltung zu zahlen ist.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Bruttobetrag von 6.906,67 DM nebst 4% Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag ab 02.09.1998 abzüglich einem am 14.09.1998 entrichteten Nettobetrages von 1.829,40 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Berechtigung der klageweise geltend gemachten Forderungen bestritte...