Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Differenz. Gebühren, reduzierte. Mindestbeschwerdewert. Prozesskostenhilfebewilligung. Ratenzahlung. Regelgebühr. Wertfestsetzung. Unzulässigkeit der Beschwerde des im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts wegen Nichterreichen der Mindestbeschwerdesumme bei Zugrundelegung der verkürzten Erstattungsbeträge aus § 49 RVG
Leitsatz (amtlich)
Bei der Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgeblich.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3, §§ 49-50
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 08.12.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1742/11) |
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 07.12.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1742/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – 2 Ca 1742/11 – vom 07.12.2011 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 04.04.2011 als Fahrer zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.450,– Euro beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.10.2011 fristlos gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage und beantragte festzustellen, dass die streitgegenständliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe, sondern dieses über den 07.10.2011 hinaus fortbestehe. Bereits mit Schreiben vom 29.09.2011 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältn...