Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszubildender. Prozesskostenhilfe. Schlichtungsausschuss. Unzulässigkeit einer Klage vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG
Leitsatz (redaktionell)
Für die vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens eingereichte Klage eines Auszubildenden ist mangels Zulässigkeit der Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Normenkette
ArbGG § 111 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 18.05.2011; Aktenzeichen 3 Ca 706/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.05.2011 – 3 Ca 706/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Klage fehlt die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage ist nämlich – jedenfalls derzeit – unzulässig.
Zwar folgt das Beschwerdegericht nicht der Ansicht des Arbeitsgerichts, wonach das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin infolge der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten entfallen ist. Verfolgt der Arbeitnehmer nach einer vom Arbeitgeber erklärten Rücknahme der Kündigung allein den Kündigungsschutzantrag weiter, so bleibt sein Rechtsschutzinteresse bestehen (BAG v. 19.08.1982 – 2 AZR 230/80 – AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969). Nichts anderes gilt im Falle der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses.
Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich jedoch aus § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG, wonach bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der ...