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BAG Urteil vom 19.08.1982 - 2 AZR 230/80

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Leitsatz (redaktionell)

1. Durch die "Rücknahme der Kündigung" durch den Arbeitgeber entfällt nicht das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Kündigungsschutzklage. Die "Kündigungsrücknahme" nimmt dem Arbeitnehmer auch nicht das Recht, erst danach gemäß § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen (Fortführung von BAG 1981-01-29 2 AZR 1055/78 = BAGE 35, 30 = AP Nr 6 zu § 9 KSchG 1969).

2. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt keine antizipierte Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigung des Arbeitgebers. Erklärt der Arbeitgeber die Kündigungsrücknahme, so liegt darin das Vertragsangebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht als beendet anzusehen (Klarstellung des zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteils des Senats BAG 1981-11-26 2 AZR 509/79 = AP Nr 8 zu § 9 KSchG 1969).

3. In der Stellung des Auflösungsantrages gemäß § 9 KSchG nach der erklärten "Kündigungsrücknahme" durch den Arbeitnehmer liegt in der Regel die Ablehnung des Arbeitgeberabgebots, die Wirkungen der Kündigung einverständlich rückgängig zu machen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

 

Normenkette

KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), § 9 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 16.01.1980; Aktenzeichen 8 Sa 1103/79)

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 22.08.1979; Aktenzeichen 1 Ca 118/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437647

BAGE 40, 56-57 (LT1-3)

BAGE, 56

BB 1983, 704-706 (LT1-3)

DB 1983, 663-665 (LT1-3)

NJW 1983, 1628

NJW 1983, 1628-1629 (LT1-3)

ARST 1983, 122-122 (LT1-3)

BlStSozArbR 1983, 117-117 (T)

JR 1984, 88

WM IV 1983, 543-547 (LT1-3)

ZIP 1983, 354

ZIP 1983, 354-358 (LT1-3)

AP § 9 KSchG 1969 (LT1-3), Nr 9

AR-Blattei, ES 1020 Nr 228 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 228 (LT1-3)

EzA § 9 nF KSchG, Nr 14 (LT1-3)

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