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LAG Nürnberg Urteil vom 01.06.2021 - 7 Sa 473/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Erfordernis einer Abmahnung

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit sozial gerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt und eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht zu erwarten steht. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich beharrlich weigert, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

2. In der Regel setzen verhaltensbedingte Umstände vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung durch den Arbeitgeber voraus. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses eine positive Verhaltensänderung erreicht werden kann. Einer Abmahnung bedarf es allerdings nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung im Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht.

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 320 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 102 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Entscheidung vom 28.05.2019; Aktenzeichen 2 Ca 1336/18)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Würzburg vom 28.05.2019 - 2 Ca 1336/18 - abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.01.2019 nicht als außerordentliche Kündigung zum 29.01.2019, sondern als ordentliche Kündigung erst zum 30.06.2019 aufgelöst worden ist.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

IV. Die Revisio...

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