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LAG Niedersachsen Urteil vom 27.08.2004 - 16 Sa 502/04 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Revision

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichstellungsabrede

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbietsvertrag:

Anspruch auf Tariflohnerhöhung bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf Tarifvertrag nach Betriebsübergang bei Tarifgebundenheit des Übernehmers

Normenkette

BGB § 613a

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen 4 Ca 588/03)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 4 AZR 536/04)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 28.01.04, Az. 4 Ca 588/03, teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 388,62 EUR brutto nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.08.03 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 45 %, die Beklagte zu 55 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zum 01.01.2003 eine tarifliche Gehaltserhöhung zuzugestehen.

Die am 13.07.1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1988 als Krankengymnastin beschäftigt. Rechtsvorgängerin der Beklagten war die Kurbetriebe B. E. GmbH. Zum 01.06.2002 fand ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte statt.

Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der am 23.06.1988 abgeschlossene Arbeitsvertrag, in dessen § 2 Folgendes geregelt ist:

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers j...

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