Entscheidungsstichwort (Thema)
Einmalzahlung nach Tarifvertrag. arbeitsvertragliche Bezugnahme. Erstreckung von arbeitsvertraglichen Verweisungsklauseln auf Nachfolgetarifverträge
Leitsatz (amtlich)
Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag „in Analogie zum BAT in der jeweiligen Fassung” ist als kleine dynamische Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen, dass sie sich nach der Interessenlage der Parteien, wie sie im Arbeitsvertrag und der bisherigen Handhabung des Arbeitsverhältnisses ihren Niederschlag gefunden hat, auch auf Nachfolgetarifverträge zur Einmalzahlung erstreckt, wenn die Bezugnahme Vergütungsbestandteile wie Arbeitsentgelt und die Vergütungshöhe umfasst.
Normenkette
TVÜ-VKA § 21; TV-L
§ 1; TV-L § 2
Verfahrensgang
ArbG Hameln (Urteil vom 13.10.2008; Aktenzeichen 3 Ca 119/08)
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 13.10.2008 – 3 Ca 119/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine tarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2007 vor dem Hintergrund der Frage, welche Tarifnormen ihr Arbeitsvertrag in Bezug nimmt.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2002 als Diplom-Sozialpädagoge mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,88 Stunden beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2002, der auszugsweise lautet:
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„6.
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Vergütung
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Die Vergütung erfolgt in Analogie zum BAT (BuL) in der jeweils gültigen Fassung. Der Mitarbeiter wird entsprechend der BAT-Gruppe IV b vergütet. (Siehe Anlage 1) Die Grundvergütung steigert sich erstmalig mit Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, von diesem Zeitpunkt ab nach je zwei Jahren bis zum Höchstbetrag der Vergütungsgrupp... |