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LAG Niedersachsen Urteil vom 27.02.2006 - 11 Sa 842/05

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Revision eingelegt unter dem Az: 2 AZR 388/06

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung einer Vertretungslehrkraft an einer Grundschule. Änderung des Vertretungskonzepts. Umstellung der Vergütungsbemessung von Unterrichtsstunden auf Zeitstunden

 

Leitsatz (amtlich)

Das organisatorische Konzept, ausfallende Unterrichtsstunden in der Grundschule zukünftig durch pädagogische Mitarbeiter durchführen zu lassen, rechtfertigt eine betriebsbedingte Änderungskündigung, mit der die vertraglich geschuldete Tätigkeit einer Vertretungslehrkraft auf Abruf in eine pädagogische Mitarbeiterin geändert wird sowie die damit verbundene Umstellung der Vergütungsberechnung auf eine 40-Stunden-Woche.

Für die Beurteilung der Frage, ob sich im tatsächlichen Beschäftigungsbedarf erhebliche Änderungen ergeben, ist bei einer Organisationsentscheidung, die alle Grundschulen des Landes betrifft, eine generalisierende Betrachtungsweise geboten.

 

Normenkette

KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Urteil vom 18.04.2005; Aktenzeichen 3 Ca 486/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen 2 AZR 388/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 18.04.2005 – 3 Ca 486/04 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Die 1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin und war bei dem beklagten Land seit dem 01.08.2000 aufgrund mehrerer befristeter Verträge beschäftigt. In dem Vertrag für das Schuljahr 2003/2004 für die Zeit vom 01.08.2003 bis 31.07.2004 (Bl. 70 – 71 d. A.) heißt es, dass die Klägerin an der Grundschule B… mit durchschnittlich regelmäßig 5 Unterrichtsstunden (von 32 Unterrichtsstunden wöchentlich), ...

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