Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung eines nicht bestehenden betriebsbedingten Kündigungsgrundes
Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag, der auf Beanstandungen der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber beruht, den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung, so hat das nicht die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages zur Folge.
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 4 Ca 464/03)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 29.01.2004, 4 Ca 464/03, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 3.064,20 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Aufhebungsvereinbarung vom 12.07.2003 zum 31.10.2003 und nicht durchKündigung der Beklagten vom 26.07.2003 zum 31.10.2003 beendet worden ist.
Die Klägerin war seit dem 01.07.1995 bei der Beklagten, die bundesweit Einzelhandelsfilialen betreibt, als Verkäuferin beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung betrug bei 20 Stunden wöchentlich 1.021,40 EUR.
Am 12.07.2003 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen zum 31.10.2003 enden sollte (Bl. 7 d.A.). Unter dem Punkt Bemerkungen ist in dem Vereinbarungsformular handschriftlich eingefügt:
Auf etwaige soziale Nachteile wurde hingewiesen. Frau B. erhält „betriebsbedingtes” Kündigungsschreiben und Zeugnis mit Note „2”. Frau B… wurde darüber belehrt, dass sie sich sofort nach Erhalt des Kündigungsschreibens arbei...