Verfahrensgang
ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen 1 Ca 55/02 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 24.03.2004 – 1 Ca 55/02 E – abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der 1961 geborene Kläger arbeitet aufgrund Arbeitsvertrages vom 15.06.1984 seit dem 25.05.1984 als Angestellter bei dem Jagdbombergeschwader … in …. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) nebst Änderungen und Ergänzungen Anwendung.
Der Kläger verrichtet seit 1991 Tätigkeiten eines „Nachschubbearbeiters C” ohne Beanstandung. In der zuletzt unter dem 12.03.1997 erstellten Tätigkeitsdarstellung, auf die wegen ihres vollständigen Inhalts Bezug genommen wird, werden die dem Kläger übertragenen Aufgaben in folgenden Arbeitsvorgängen zusammengefasst:
9.1 Versorgung der technischen Einheiten mit Ersatzteilen und Material für Fristenaustausch – 10 %
9.2 Durchführung technischer Änderungen – 35 %
9.3 Beschaffung bei sog. Dringlichkeitsbedarf – 45 %
9.4 Gesteuerter Ausbau – 5 %
9.5 Sonstige Störbehebung – 5 %
Der „Nachschub-Sachbearbeiter C” ist der Materialsteuerung der technischen Gruppe organisatorisch zugeordnet. Die Teileinheit (TE) ist zuständig für die Ersatzteil- und Materialbeschaffung für die technischen Einheiten. Fachvorgesetzter ist ein S 3-Offizier. Zu dem Bereich S 3 Technik des Jagdbombergeschwaders … gehört u.a. der Leiter Einsatz, dem die Teileinheiten Arbeitsplanung, Lebenslaufakte, Einsatzsteuerung, Debriefing und Materialsteuerung unters...