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LAG Niedersachsen Urteil vom 20.09.1994 - 13 Sa 11/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber erfüllt im Rahmen eines Umschulungsvertrages seine Hauptpflicht zur Ausbildung als Datenverarbeitungskaufmann nicht ordnungsgemäß, wenn er keinen Ausbildungsplan erstellt und den Umschüler etwa 5 1/2 Monate mit Lager und Auslieferungsarbeiten betraut. Diese Pflichtverletzungen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, berechtigen den Umschüler aber erst nach Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung.

 

Normenkette

BGB § 629 Abs. 2, § 628 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 06.07.1993; Aktenzeichen 5 Ca 155/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.06.1995; Aktenzeichen 2 AZR 1037/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.07.1993, 5 Ca 155/93, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 35.104,68 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der ein Umschulungsverhältnis mit der Beklagten außerordentlich gekündigt hat, begehrt Schadensersatz wegen mangelhafter Ausbildung zuletzt in Höhe von 35.104,68 DM.

Gemäß Umschulungsvertrag vom 30.05.1991 (Bl. 5 bis 8 d. A.) wurde der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum 01.08.1991 bis 31.07.1993 für die Ausbildung als Datenverarbeitungskaufmann eingestellt. Auf den Inhalt des Umschulungsvertrages wird Bezug genommen. Neben dem Umschulungsgeld erhielt er von der Beklagten eine monatliche Vergütung von zuletzt 909,14 DM brutto. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, das EDV-Hardware und zum Teil auch Software vertreibt. Sie beschäftigte 1992 etwa 20 Arbeitnehmer, davon 5 Auszubildende bzw. Umschüler. Neben 2 Arbeitnehmern in der Buchhaltung und 4 Technikern w...

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