Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung für Zeiten der Elternzeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Kürzungsbestimmung in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Sie gehört vielmehr zu den dort vorgesehenen „erforderlichen Maßnahmen” für die Inanspruchnahme des bezahlten Mindestjahresurlaubs. Die Grundsätze der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH lassen sich nicht übertragen.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4; BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 20.07.2010; Aktenzeichen 1 Ca 739/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts D-Stadt vom 20.07.2010 – 1 Ca 739/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um Urlaubsabgeltungsansprüche für den Zeitraum der Elternzeit der Klägerin vom 01.01.2006 bis zum 31.01.2009.
Die Klägerin war seit dem 03.08.1973 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.300,00 EUR brutto beschäftigt. Arbeitsvertraglich geregelt war ein kalenderjährlicher Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen.
In den letzten sieben Jahren während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses befand sich die Klägerin nach den Geburten ihrer drei Kinder durchgehend in Elternzeit. Diese endete mit dem 07.02.2009. Unter dem 16.02.2009 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2009. Hiergegen setzte sich die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Oldenburg (Az. 1 Ca 125/09) zur Wehr. Das Arbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 06.08.2009 statt. Am 25.09.2009 schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, der u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von...