Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen des Erlasses eines Teilurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzprozess
Leitsatz (amtlich)
Steht die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung fest, weil ein rechtskräftiges Teilurteil vorliegt, so muss ein Arbeitnehmer arbeiten, auch wenn über seinen Auflösungsantrag noch nicht entschieden ist.
Die Verletzung dieser Pflicht ist als Arbeitsverweigerung zu werten und kann gem. § 626 BGB eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Normenkette
BGB § 626; KSchG § 9
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 13.07.2016; Aktenzeichen 8 Ca 524/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.07.2016 - 8 Ca 524/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Abweisung der Kündigungsschutzklage geht, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich über den Auflösungsantrag des Klägers sowie hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung des Auflösungsantrages um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die zweitinstanzlich klageerweiternd vom Kläger angegriffen wird.
Der Kläger war seit dem 08.07.1996 bei der Beklagten als CNC-Dreher, Programmierer und Einrichter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.546,40 EUR beschäftigt.
Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer. Sie sprach mit Datum vom 25.11.2015 eine fristgerechte Kündigung zum 30.05.2016, wogegen sich der Kläger erstinstanzlich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte. Die Beklagte stützte die Kündigung auf krankheitsbedingte und betriebsbedingte ...