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LAG Niedersachsen Urteil vom 11.02.2005 - 16 Sa 1782/03

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Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 143/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 8 AZR 202/05)

 

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers sowie des Beklagten zu 3) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 18.09.2003, Az. 3 Ca 143/03, teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) in der Zeit vom 10.02.2003 bis 20.11.2003 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
  2. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) 448,32 Euro brutto abzüglich 124,53 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2003 zu zahlen.
  3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 11.879,17 Euro brutto abzüglich 4.607,61 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

    auf 2.639,62 Euro brutto abzüglich 788,69 Euro netto seit dem 01.03.2003,

    auf 3.229,29 Euro brutto abzüglich 1.286,81 Euro netto seit dem 01.04.2003,

    auf 3.229,29 Euro brutto abzüglich 1.245,30 Euro netto seit dem 01.05.2003 und

    auf 3.229,29 Euro brutto abzüglich 1.286,81 Euro netto seit dem 01.06.2003

    zu zahlen.

  4. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Masseschuldanspruch gegen der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 3) in Höhe von 448,32 Euro brutto abzüglich 124,53 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2003 zusteht.
  5. Der Auflösungsantrag des Beklagten zu 3) wird abgewiesen.
  6. Die darüber hinausgehende Klage des Klägers wird abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 44 % und der Beklagte zu 3) zu 56 %.
  8. Die Re...

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