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LAG Niedersachsen Urteil vom 10.10.2000 - 7 Sa 1814/99 (veröffentlicht am 10.10.2000)

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Leitsatz (amtlich)

Die von dem Kläger an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit, für die er je Stunde ohne Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 135 % erhält, muss nicht auf die in dem jeweiligen Monat zu leistende Sollarbeitszeit angerechnet werden.

 

Normenkette

MTArb § 15 Abs. 6, §§ 27, 34; EFZG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Emden (Entscheidung vom 02.09.1999; Aktenzeichen 2 Ca 261/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen 6 AZR 731/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 02.09.1999, 2 Ca 261/99, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die von dem Kläger an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit, für die er je Stunde ohne Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 135 % erhält, auf die in dem jeweiligen Monat zu leistende Sollarbeitszeit angerechnet werden muss.

Der Kläger ist seit dem 01. Februar 1989 bei dem Niedersächsischen Hafenamt N., Schifffahrtsmeldestelle No … beschäftigt, und bezieht eine Vergütung nach der Lohngruppe MTArb 6. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung.

Der Kläger wird in Wechselschicht beschäftigt und arbeitet nach seinem Dienstplan an 7 aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 77 Stunden, im Anschluss daran hat er dann 7 Tage frei.

Wenn er an einem Wochenfeiertag arbeitet, erhält er hierfür keinen Freizeitausgleich und einen Zeitzuschlag gem. § 27 MTArb i. H. v. 135 %.

Die Beklagte ermittelt für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer die monatliche „Soll-Arbeitszeit” unter Zugrundelegung aller Wochenarbeitstage ausschließlich der Wochenfeiertage. Diesen „Soll-Stunden” wird dann jeweils am Monatsende die von den Arbeitnehmern tatsäc...

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